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(1)
Die Würde des
Menschen ist unantastbar. Sie zu
achten und zu schützen ist Verpflichtung
aller staatlichen Gewalt.
(2)
Das Deutsche Volk bekennt
sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen
Menschenrechten als Grundlage jeder
menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und
der Gerechtigkeit in der Welt.
(3)
Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung,
vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar
geltendes Recht.
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(1)
Jeder hat das Recht
auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt
und nicht gegen die verfassungsmäßige
Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2)
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche
Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist
unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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(1)
Alle Menschen sind
vor dem Gesetz gleich.
(2)
Männer und Frauen
sind gleichberechtigt. Der Staat
fördert die tatsächliche Durchsetzung
der Gleichberechtigung von Frauen und Männern
und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile
hin.
(3)
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner
Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner
Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner
religiösen oder politischen Anschauungen
benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand
darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
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(1)
Die Freiheit des Glaubens,
des Gewissens und die Freiheit des religiösen
und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2)
Die ungestörte Religionsausübung wird
gewährleistet.
(3)
Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst
mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere
regelt ein Bundesgesetz.
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(1)
Jeder hat das Recht,
seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei
zu äußern und zu verbreiten und sich
aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert
zu unterrichten. Die Pressefreiheit
und die Freiheit der Berichterstattung durch
Rundfunk und Film werden gewährleistet.
Eine Zensur findet nicht statt.
(2)
Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften
der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen
zum Schutze der Jugend und in dem Recht der
persönlichen Ehre.
(3)
Kunst und Wissenschaft,
Forschung und Lehre sind frei. Die
Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue
zur Verfassung.
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(1)
Ehe und Familie stehen
unter dem besonderen Schutze der
staatlichen Ordnung.
(2)
Pflege und Erziehung
der Kinder sind das natürliche Recht der
Eltern und die zuvörderst ihnen
obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung
wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3)
Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten
dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes
von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten
versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen
zu verwahrlosen drohen.
(4)
Jede Mutter hat Anspruch
auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.
(5)
Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung
die gleichen Bedingungen für ihre leibliche
und seelische Entwicklung und ihre Stellung
in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen
Kindern.
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(1)
Das gesamte Schulwesen
steht unter der Aufsicht des Staates.
(meiner
Meinung nach steht das im krassen Gegensatz
zu Artikel
4 und 5 des Grundgesetzes, sowie
auch der Menschenrechte, denn
nun kann allein der Staat kontrollieren, was
gelehrt wird und was nicht - das Volk bleibt
aussen vor.)
(2)
Die Erziehungsberechtigten haben das Recht,
über die Teilnahme des Kindes am Religionsunterricht
zu bestimmen.
(3)
Der Religionsunterricht ist in den öffentlichen
Schulen mit Ausnahme der bekenntnisfreien Schulen
ordentliches Lehrfach. Unbeschadet des staatlichen
Aufsichtsrechtes wird der Religionsunterricht
in Übereinstimmung mit den Grundsätzen
der Religionsgemeinschaften erteilt. Kein Lehrer
darf gegen seinen Willen verpflichtet werden,
Religionsunterricht zu erteilen.
(4)
Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen
wird gewährleistet. Private Schulen als
Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen
der Genehmigung des Staates und unterstehen
den Landesgesetzen. Die
Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten
Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen
sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer
Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen
Schulen zurückstehen und eine Sonderung
der Schüler nach den Besitzverhältnissen
der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung
ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und
rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht
genügend gesichert ist.
(5)
Eine private Volksschule ist nur zuzulassen,
wenn die Unterrichtsverwaltung ein besonderes
pädagogisches Interesse anerkennt oder,
auf Antrag von Erziehungsberechtigten, wenn
sie als Gemeinschaftsschule, als Bekenntnis-
oder Weltanschauungsschule errichtet werden
soll und eine öffentliche Volksschule dieser
Art in der Gemeinde nicht besteht.
(6)
Vorschulen bleiben aufgehoben.
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(1)
Alle Deutschen haben das
Recht, sich ohne Anmeldung oder Erlaubnis friedlich
und ohne Waffen zu versammeln.
(2)
Für Versammlungen unter freiem Himmel kann
dieses Recht durch Gesetz oder auf Grund eines
Gesetzes beschränkt werden.
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(1)
Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und
Gesellschaften zu bilden.
(2)
Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit
den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich
gegen die verfassungsmäßige Ordnung
oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung
richten, sind verboten.
(3)
Das Recht, zur Wahrung und Förderung der
Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen
zu bilden, ist für jedermann und für
alle Berufe gewährleistet. Abreden, die
dieses Recht einschränken oder zu behindern
suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen
sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den
Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs.
4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen
Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung
und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen
von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt
werden.
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(1)
Das Briefgeheimnis sowie
das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich.
(2)
Beschränkungen dürfen nur auf Grund
eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die
Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen
demokratischen Grundordnung oder des Bestandes
oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes,
so kann das Gesetz bestimmen, daß sie
dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und daß
an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung
durch von der Volksvertretung bestellte Organe
und Hilfsorgane tritt.
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(1)
Alle Deutschen genießen Freizügigkeit
im ganzen Bundesgebiet.
(2)
Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes und nur für die Fälle
eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der
Allgemeinheit daraus besondere Lasten entstehen
würden oder in denen es zur Abwehr einer
drohenden Gefahr für den Bestand oder die
freiheitliche demokratische Grundordnung des
Bundes oder eines Landes, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr, Naturkatastrophen oder besonders
schweren Unglücksfällen, zum Schutze
der Jugend vor Verwahrlosung oder um strafbaren
Handlungen vorzubeugen, erforderlich ist.
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(1)
Alle Deutschen haben das Recht,
Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte
frei zu wählen. Die Berufsausübung
kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes
geregelt werden.
(2)
Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen
werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen
allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen
Dienstleistungspflicht.
(3)
Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten
Freiheitsentziehung zulässig.
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(meiner
Meinung nach wiederspricht dieser Artikel den
Artikeln 1, Absatz 2 - sowie 3 und 4
des Grundgesetzes, sowie
auch der Menschenrechte, denn
hier schreibt der "Staat" die Verpflichtung
vor, und auch, wer verpflichtet wird.)
(1)
Männer können vom vollendeten achtzehnten
Lebensjahr an zum Dienst in den Streitkräften,
im Bundesgrenzschutz oder in einem Zivilschutzverband
verpflichtet werden.
(2)
Wer aus Gewissensgründen den Kriegsdienst
mit der Waffe verweigert, kann zu einem Ersatzdienst
verpflichtet werden. Die Dauer des Ersatzdienstes
darf die Dauer des Wehrdienstes nicht übersteigen.
Das Nähere regelt ein Gesetz, das die Freiheit
der Gewissensentscheidung nicht beeinträchtigen
darf und auch eine Möglichkeit des Ersatzdienstes
vorsehen muß, die in keinem Zusammenhang
mit den Verbänden der Streitkräfte
und des Bundesgrenzschutzes steht.
Der Ausdruck Kriegsdienst ist der Verdienst
eines Mannes, der bei einer
(3)
Wehrpflichtige, die nicht zu einem Dienst nach
Absatz 1 oder 2 herangezogen sind, können
im Verteidigungsfalle durch Gesetz oder auf
Grund eines Gesetzes zu zivilen Dienstleistungen
für Zwecke der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung in Arbeitsverhältnisse
verpflichtet werden; Verpflichtungen in öffentlich-rechtliche
Dienstverhältnisse sind nur zur Wahrnehmung
polizeilicher Aufgaben oder solcher hoheitlichen
Aufgaben der öffentlichen Verwaltung, die
nur in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis
erfüllt werden können, zulässig.
Arbeitsverhältnisse nach Satz 1 können
bei den Streitkräften, im Bereich ihrer
Versorgung sowie bei der öffentlichen Verwaltung
begründet werden; Verpflichtungen in Arbeitsverhältnisse
im Bereiche der Versorgung der Zivilbevölkerung
sind nur zulässig, um ihren lebensnotwendigen
Bedarf zu decken oder ihren Schutz sicherzustellen.
(4)
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an zivilen
Dienstleistungen im zivilen Sanitäts- und
Heilwesen sowie in der ortsfesten militärischen
Lazarettorganisation nicht auf freiwilliger
Grundlage gedeckt werden, so können Frauen
vom vollendeten achtzehnten bis zum vollendeten
fünfundfünfzigsten Lebensjahr durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes zu derartigen
Dienstleistungen herangezogen werden. Sie dürfen
auf keinen Fall zum Dienst mit der Waffe verpflichtet
werden.
(5)
Für die Zeit vor dem Verteidigungsfalle
können Verpflichtungen nach Absatz 3 nur
nach Maßgabe des Artikels 80a Abs. 1 begründet
werden. Zur Vorbereitung auf Dienstleistungen
nach Absatz 3, für die besondere Kenntnisse
oder Fertigkeiten erforderlich sind, kann durch
Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes die Teilnahme
an Ausbildungsveranstaltungen zur Pflicht gemacht
werden. Satz 1 findet insoweit keine Anwendung.
(6)
Kann im Verteidigungsfalle der Bedarf an Arbeitskräften
für die in Absatz 3 Satz 2 genannten Bereiche
auf freiwilliger Grundlage nicht gedeckt werden,
so kann zur Sicherung dieses Bedarfs die Freiheit
der Deutschen, die Ausübung eines Berufs
oder den Arbeitsplatz aufzugeben, durch Gesetz
oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden. Vor Eintritt des Verteidigungsfalles
gilt Absatz 5 Satz 1 entsprechend.
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(1)
Die Wohnung ist unverletzlich.
(2)
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter,
bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den
Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt
werden.
(3)
Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht,
daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte
besonders schwere Straftat begangen hat, so
dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund
richterlicher Anordnung technische Mittel zur
akustischen Überwachung von Wohnungen,
in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält,
eingesetzt werden, wenn die Erforschung des
Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig
erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme
ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch
einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper.
Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen
einzelnen Richter getroffen werden.
(4)
Zur Abwehr dringender Gefahren für die
öffentliche Sicherheit, insbesondere einer
gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen
technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen
nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt
werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme
auch durch eine andere gesetzlich bestimmte
Stelle angeordnet werden; eine richterliche
Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.
(5)
Sind technische Mittel ausschließlich
zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen
tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme
durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet
werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei
erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der
Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und
nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit
der Maßnahme richterlich festgestellt
ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche
Entscheidung unverzüglich nachzuholen.
(6)
Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag
jährlich über den nach Absatz 3 sowie
über den im Zuständigkeitsbereich
des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich
überprüfungsbedürftig, nach Absatz
5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein
vom Bundestag gewähltes Gremium übt
auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische
Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten
eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.
(7)
Eingriffe und Beschränkungen dürfen
im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen
Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne
Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur
Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung,
insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung
von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
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(1)
Das Eigentum und das Erbrecht
werden gewährleistet.
Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze
bestimmt.
(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich
dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit
zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder
auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und
Ausmaß der Entschädigung regelt.
Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung
der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten
zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung
steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen
Gerichten offen.
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(!!!)
Grund und Boden, Naturschätze und Produktionsmittel
können zum Zwecke der Vergesellschaftung
durch ein Gesetz, das Art und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum
oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft überführt
werden.
Für die Entschädigung gilt Artikel
14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
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(1)
Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht
entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit
darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen
den Willen des Betroffenen nur dann eintreten,
wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos
wird.
(2)
Kein Deutscher darf an das Ausland ausgeliefert
werden. Durch Gesetz kann eine abweichende Regelung
für Auslieferungen an einen Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder an einen internationalen
Gerichtshof getroffen werden, soweit rechtsstaatliche
Grundsätze gewahrt sind.
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(1)
Politisch Verfolgte genießen
Asylrecht.
(2)
Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus
einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften
oder aus einem anderen Drittstaat einreist,
in dem die Anwendung des Abkommens über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die
Staaten außerhalb der Europäischen
Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen
des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz,
das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.
In den Fällen des Satzes 1 können
aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig
von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf
vollzogen werden.
(3)
Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, können Staaten bestimmt werden,
bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung
und der allgemeinen politischen Verhältnisse
gewährleistet erscheint, daß dort
weder politische Verfolgung noch unmenschliche
oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung
stattfindet. Es wird vermutet, daß ein
Ausländer aus einem solchen Staat nicht
verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt,
die die Annahme begründen, daß er
entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt
wird.
(4)
Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen
wird in den Fällen des Absatzes 3 und in
anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet
sind oder als offensichtlich unbegründet
gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang
kann eingeschränkt werden und verspätetes
Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das
Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5)
Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen
Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen
Gemeinschaften untereinander und mit dritten
Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung
der Verpflichtungen aus dem Abkommen über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge und
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den
Vertragsstaaten sichergestellt sein muß,
Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung
von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen
Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
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Jedermann
hat das Recht, sich einzeln oder in Gemeinschaft
mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung
zu wenden.
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(1)
Gesetze über Wehrdienst und Ersatzdienst
können bestimmen, daß für die
Angehörigen der Streitkräfte und des
Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr-
oder Ersatzdienstes das Grundrecht, seine Meinung
in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster
Halbsatz), das Grundrecht der Versammlungsfreiheit
(Artikel 8) und das Petitionsrecht (Artikel
17), soweit es das Recht gewährt, Bitten
oder Beschwerden in Gemeinschaft mit anderen
vorzubringen, eingeschränkt werden.
(2)
Gesetze, die der Verteidigung einschließlich
des Schutzes der Zivilbevölkerung dienen,
können bestimmen, daß die Grundrechte
der Freizügigkeit (Artikel 11) und der
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13) eingeschränkt
werden.
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Wer
die Freiheit der Meinungsäußerung,
insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs.
1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die
Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit
(Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
(Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder
das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen
die freiheitliche demokratische Grundordnung
mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte.
Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch
das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.
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(1)
Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht
durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt
werden kann, muß das Gesetz allgemein
und nicht nur für den Einzelfall gelten.
Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht
unter Angabe des Artikels nennen.
(2)
In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem
Wesensgehalt angetastet werden.
(3)
Die Grundrechte gelten auch für inländische
juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen
nach auf diese anwendbar sind.
(4)
Wird jemand durch die öffentliche Gewalt
in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der
Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit
nicht begründet ist, ist der ordentliche
Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2
bleibt unberührt.
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